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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Dritter Teil

Organisation

Zweiter Titel

Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

3. Kapitel

Auffangeinrichtung


Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2 Sie ist verpflichtet:
a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e.1 die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.
2bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.3
3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG4. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.5
6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.6


1 Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489).
2 SR 281.1
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
4 SR 831.42
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).

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