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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Siebenter Teil

1 Verhältnis zum europäischen Recht


Geltungsbereich


Art. 89a

1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 20043 und vom 27. Mai 20084 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.5
2 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 20016 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (revidiertes EFTA-Abkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.
3 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.7

Gleichbehandlung


Art. 89b

1 Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen8 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
2 Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen9 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.

Verbot von Wohnortsklauseln


Art. 89c

Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen10 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen11 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.

Leistungsberechnung


Art. 89d

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.


1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
2 SR 0.142.112.681
3 AS 2006 995
4 SR 0.142.112.681.1
5 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 13. Juni 2008 (Weiterführung und Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien), in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135).
6 SR 0.632.31
7 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten sowie Revision der flankierenden Massnahmen), in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
8 SR 0.142.112.681
9 SR 0.632.31
10 SR 0.142.112.681
11 SR 0.632.31

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