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Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 19931, und Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag2 (VVG),
verordnet:
1. Abschnitt

Freizügigkeitsfall


Informationspflichten


Art. 1

1 Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
2 Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.
3 Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.3

Feststellungs- und Mitteilungspflicht


Art. 2

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben, eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.4
2 Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten:
a. die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach dem 1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder
b. die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor der ersten Mitteilung nach Artikel 24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.
3 Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.

Übermittlung medizinischer Daten


Art. 3

Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.

Rückerstattung der Austrittsleistung


Art. 4

Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Berechnung der Austrittsleistung


Art. 5

Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.

Berechnung des Mindestbetrages


Art. 6

1 Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.
2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:
a. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden;
b. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.6
3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.
4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.
5 Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.

 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen


Art. 6a7

Für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt die Einschränkung nach Artikel 60a der Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).

Verzugszinssatz


Art. 79

Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG10 ist nicht anwendbar.

Technischer Zinssatz


Art. 8

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3,5-4,5 Prozent.

Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft11


Art. 8a12

1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 213 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.15
1bis Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, nach Artikel 22d FZG.16
2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.


Art. 917



1 SR 831.42
2 SR 221.229.1
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partner-schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
5 SR 831.40
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
7 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
8 SR 831.441.1
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
10 SR 831.40
11 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partner-schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3604).
13 SR 831.441.1
14 SR 831.40
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
16 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In-validenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

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