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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
4. Kapitel

Finanzierung

3. Abschnitt

Anlage des Vermögens


Begriff des Vermögens


Art. 491

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten.

Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs


Art. 49a2

(Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
c.3 Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f-48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.

Sicherheit und Risikoverteilung


Art. 504

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.5
3 Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
4 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53-56 und 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann.6
5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.7
6 Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.8

Ertrag


Art. 51

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.

Liquidität


Art. 52

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.

Zulässige Anlagen


Art. 539

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld;
b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck-und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, Grundpfandtitel, Pfandbriefe sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie durch Pfandrecht gesichert oder wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, auch Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d. Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
e. Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten, wie Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity, Insurance Linked Securities; vom Verbot nachschusspflichtiger Anlagen kann im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 nicht abgewichen werden.
2 Die zulässigen Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können mittels Direktanlagen, kollektiver Anlagen oder derivativer Finanzinstrumente gemäss den Artikeln 56 und 56a erfolgen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.

Begrenzung einzelner Schuldner


Art. 5410

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.

Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen


Art. 54a11

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.

Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung


Art. 54b12

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf fünf Prozent pro Immobilie belaufen.
2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.

Kategoriebegrenzungen


Art. 5513

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a.
50 Prozent:
für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.
50 Prozent:
für Anlagen in Aktien;
c.
30 Prozent:
für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.
15 Prozent:
für alternative Anlagen;
e.
30 Prozent
für Fremdwährungen ohne Währungssicherung.

Kollektive Anlagen


Art. 5614

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.15
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c.16 die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:17
a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.

Derivative Finanzinstrumente (Art. 71 Abs. 1 BVG)


Art. 56a18

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.19
6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.

Anlagen beim Arbeitgeber


Art. 5720

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2 Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.21
4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.22

Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber23


Art. 5824

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
2 Als Sicherstellung gelten:
a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 193425 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b.26 Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.27
3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

Meldepflicht


Art. 58a28

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.
2 Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.

Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge


Art. 5929

(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a. Finanzierungsstiftungen;
b. Patronale Wohlfahrtsfonds;
c. Anlagestiftungen;
d. Sicherheitsfonds.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für Anlagestiftungen im Einzelfall Abweichungen von den Anlagevorschriften zulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden.


Art. 6030



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
2 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3435). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
25 SR 952.0
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Siehe auch SchlB Änd. 19.9.2008 am Ende dieses Erlasses.
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 AS 2009 1667).

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