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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
7. Kapitel

1 Schlussbestimmungen

1b. Abschnitt

2 Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision


Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943


Art. 62b

1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
2 Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen.
3 Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.

Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge


Art. 62c

(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
Jahrgang
ordentliches Rentenalter Frauen
Mindestumwandlungssatz Frauen

 

 

 
1942
64
7.20
1943
64
7.15
1944
64
7.10
1945
64
7.00
1946
64
6.95
1947
64
6.90
1948
64
6.85
1949
64
6.80

 

 

 


1 Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

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