vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.10 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung
2. Titel

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

4. Kapitel

Leistungserbringer

5. Abschnitt

Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung


Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde


Art. 54

1 Die Versicherer können beantragen, dass der Kanton als befristete ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs einen Gesamtbetrag (Globalbudget) für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime festsetzt.
2 Der Kanton hat innert drei Monaten nach der Antragstellung über das Eintreten zu entscheiden. Er hört die Einrichtungen und die Versicherer vorher an.

Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde


Art. 55

1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung beträgt.
2 Zuständig ist:
a. der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4;
b. das Departement bezüglich der Tarife oder Preise nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe b;
c. die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4.

Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung


Art. 55a1

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel:
a. Allgemeinmedizin;
b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
d. Kinder- und Jugendmedizin.
2 Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.
3 Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen.
4 Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft vom 1. Jan. 2010 bis 31. Dez. 2011 (AS 2009 5265; BBl 2009 3413 3423).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.10 - Edition Optobyte AG