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Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel: |
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a. Allgemeinmedizin; |
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b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel; |
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c. Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; |
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d. Kinder- und Jugendmedizin. |
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Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören. |
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Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen. |
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Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest. |
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft vom 1. Jan. 2010 bis 31. Dez. 2011 (AS 2009 5265; BBl 2009 3413 3423). |