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Bundesgesetz über die Krankenversicherung
7. Titel

1 Schlussbestimmungen

3. Kapitel

Referendum und Inkrafttreten

4. Abschnitt

Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 20062
1 Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leitungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a3 die auf Grund von Artikel 104a4 vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die Tarife werden erstmals per 1. Januar 2007 und danach jährlich der Teuerung angepasst.


1 Ursprünglich 6. Tit.
2 AS 2006 5767; BBl 2006 7555 7563
3 Dieser Bst. hat heute eine neue Fassung.
4 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

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