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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Dritter Titel

Versicherungsleistungen

1. Kapitel

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen


Heilbehandlung


Art. 10

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor;
b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.
3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.

Hilfsmittel


Art. 11

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

Sachschäden


Art. 12

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.

Reise-, Transport- und Rettungskosten


Art. 13

1 Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.
2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.

Leichentransport- und Bestattungskosten


Art. 14

1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.
2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.


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