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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Dritter Titel

Versicherungsleistungen

2. Kapitel

Geldleistungen

2. Abschnitt

Taggeld


Anspruch


Art. 16

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG1, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.2
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 besteht.4

Höhe


Art. 17

1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG5 80 Prozent des versicherten Verdienstes.6 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2 7
3 Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.


1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
3 SR 834.1
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
5 SR 830.1
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
7 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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