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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Dritter Titel

Versicherungsleistungen

4. Kapitel

1 Festsetzung und Gewährung der Leistungen

2. Abschnitt

Gewährung der Leistungen


Zweckmässige Behandlung


Art. 48

1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2 2

Auszahlung des Taggeldes


Art. 493

Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.

Verrechnung


Art. 504

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.


1 Ursprünglich 5. Kap.
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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