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Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus: |
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- 16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer; |
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- 16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; |
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- 8 Vertretern des Bundes. |
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Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sinngemäss.4 |
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Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse. |
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Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a. er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stellung und Besoldung des Personals; |
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b. er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion;5 |
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c. er genehmigt die Rechnungsgrundlagen; |
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d. er sorgt für Reserven und Rückstellungen; |
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e. er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest; |
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f. er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie; |
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g. er stellt die Prämientarife auf; |
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h. ...6 |
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i. er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA. |
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Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest. |
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Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: |
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a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196410 (ArG); |
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b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; |
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c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; |
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d. Forstbetriebe; |
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e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien; |
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f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; |
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g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; |
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h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern; |
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i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; |
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k. Betriebe der Getränkefabrikation; |
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l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; |
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m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l; |
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n. Lehr- und Invalidenwerkstätten; |
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o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; |
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p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; |
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q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen. |
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Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer: |
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a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; |
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b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen; |
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c. von gemischten Betrieben; |
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d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen. |
| 3 |
Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. |
| 4 |
Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. |
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Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über die Militärversicherung (MVG) der SUVA, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
| 2 |
Die SUVA organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG13 sichergestellt ist. |
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SR 830.1 |
| 2 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1). |
| 3 |
SR 172.220.1 |
| 4 |
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514). |
| 5 |
Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. |
| 6 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
| 7 |
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. |
| 8 |
SR 172.220.1 |
| 9 |
Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514). |
| 10 |
SR 822.11 |
| 11 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851). |
| 12 |
SR 833.1 |
| 13 |
SR 830.1 |