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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Fünfter Titel

Organisation

1. Kapitel

Versicherer

3. Abschnitt

Andere Versicherer


Art und Registereintragung


Art. 68

1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a.1 private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG) unterstehen;
b. öffentliche Unfallversicherungskassen;
c.3 Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung.
2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit5 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.6

Wahl des Versicherers


Art. 69

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.

Tätigkeitsbereich


Art. 70

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.7

Eingeschränkte Steuerfreiheit


Art. 718

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG9 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).
2 SR 961.01
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).
4 SR 832.10
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung [AS 1982 1724].
7 Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung [AS 1982 1724].
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
9 SR 830.1

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