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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Sechster Titel

Unfallverhütung

1. Kapitel

Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten

4. Abschnitt

Prämienzuschlag


Art. 87

1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.
2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der SUVA verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.


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