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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Siebenter Titel

Finanzierung

1. Kapitel

Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren


Grundlagen und Gliederung der Rechnung


Art. 89

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Finanzierungsverfahren


Art. 90

1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.
2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.
3 Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.
4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.


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