| 1 |
Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien. |
| 2 |
Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für: |
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a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten; |
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b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle; |
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c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5). |
| 3 |
Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein. |
| 4 |
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |