vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.20 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Neunter Titel

Rechtspflege- und Strafbestimmungen

1. Kapitel

Sonderbestimmungen zur Rechtspflege1


Einsprache gegen eine Prämienrechnung


Art. 1052

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG3 kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

Ausschluss der Einsprache


Art. 105a4

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG5 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.


Art. 1066


Art. 107-1087


Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht


Art. 1098

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG9 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.


Art. 11010


Aufschiebende Wirkung


Art. 11111

Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
3 SR 830.1
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
5 SR 830.1
6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
7 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
9 SR 830.1
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.20 - Edition Optobyte AG