vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.202 - Edition Optobyte AG

Verordnung über die Unfallversicherung
Zweiter Titel

Gegenstand der Versicherung

1. Kapitel

Allgemeines


Unfallähnliche Körperschädigungen1


Art. 9

1 ...2
2 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:3
a.4 Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
3 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.5

Weitere Körperschädigungen


Art. 10

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

Rückfälle und Spätfolgen


Art. 11

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.202 - Edition Optobyte AG