vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.202 - Edition Optobyte AG

Verordnung über die Unfallversicherung
Dritter Titel

Versicherungsleistungen

1. Kapitel

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)1


Behandlung in einer Heilanstalt


Art. 15

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammen-arbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.
3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.

Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Heilanstalt


Art. 16

Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Behandlung im Ausland


Art. 17

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

Hauspflege


Art. 18

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.3
2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

Hilfsmittel


Art. 19

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten


Art. 20

1 Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.
2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

Kosten von Leichentransporten im Ausland


Art. 21

1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 SR 832.102
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 832.202 - Edition Optobyte AG