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Verordnung über die Unfallversicherung
Dritter Titel

Versicherungsleistungen

2. Kapitel

Geldleistungen

2. Abschnitt

Taggeld


Höhe


Art. 25

1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.1
2 ...2
3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.3

Taggeld und Hinterlassenenrente


Art. 26

Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das Taggeld.

Abzüge bei Heilanstaltsaufenthalt


Art. 27

1 Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt:
a. 20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
b. 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.
2 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171).
3 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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