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Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: |
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a. ausländischem Militärdienst; |
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b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. |
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Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: |
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a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; |
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b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; |
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c. Teilnahme an Unruhen. |