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Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: |
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a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; |
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b. den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt; |
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c. betroffene Haftpflichtige und Versicherungen. |
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Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben. |
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Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer unentgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind: |
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a. zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit; |
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b. für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit; |
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c. für die Festsetzung der Leistungen; |
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d. für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken. |
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Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen. |
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Besteht Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sachverhalt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verunfallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abgeklärt werden kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anordnen. Als ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes. |
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Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächsten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unverheirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklärungserfolg in Frage gestellt wird. |
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Ursprünglich Kap. 5 |
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). |
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). |
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). |