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Verordnung über die Unfallversicherung
Vierter Titel

Medizinalrecht und Tarifwesen

1. Kapitel

Medizinalpersonen und Heilanstalten


Heil- und Kuranstalten


Art. 68

1 Als Heilanstalten gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3 Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.

Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien


Art. 691

Die Artikel 44 und 46-54 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in der Unfallversicherung.3 Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
2 SR 832.102
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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