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Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: |
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a. Kalendarium der Behandlungen; |
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b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht; |
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c. Diagnose. |
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Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden. |
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Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.2 |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255). |