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Verordnung über die Unfallversicherung
Vierter Titel

Medizinalrecht und Tarifwesen

2. Kapitel

Zusammenarbeit und Tarife


Vereinbarungen


Art. 70

1 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
2 ...1
3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.2

Koordination der Tarife


Art. 71

1 Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.
2 Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.4
3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
3 SR 832.10
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

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