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Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die |
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a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen; |
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b. Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen; |
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c. Baugerüste und Baumaschinen ausleihen; |
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d. Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten; |
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e. Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren; |
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f. ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten. |
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Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen. |
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Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf. |
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Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: |
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a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren; |
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b. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren; |
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c. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern; |
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d. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren; |
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e. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden; |
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f. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen; |
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g. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien; |
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h. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen; |
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i. chemische Wäschereien; |
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k. Teerdestillationsbetriebe; |
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l. Kinos, Filmaufnahmeateliers. |
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Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten: |
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a. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen; |
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b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen; |
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c. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden; |
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d. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben; |
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e. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe; |
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f. Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten; |
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g. Fliegerschulen. |
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Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden. |
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Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird. |
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Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen. |