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Verordnung über die Unfallversicherung
Fünfter Titel

Organisation

1. Kapitel

Versicherer

3. Abschnitt

Andere Versicherer


Registrierung


Art. 90

1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundesamt um die Registrierung nachsuchen.
2 Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind beizulegen:
a. von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht;
b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;
c.1 von den Krankenkassen im Sinne des KVG2: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.
3 Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
4 Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.3 Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
5 Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden.

Berichterstattung


Art. 91

Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Bundesamt Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einreichen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht4 ein Doppel der beiden Unterlagen zu.

Wahl des Versicherers


Art. 92

Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat.

Typenvertrag


Art. 93

1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung.
2 Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die erforderlichen Bestimmungen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
2 SR 832.10
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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