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Verordnung über die Unfallversicherung
Fünfter Titel

Organisation

1. Kapitel

Versicherer

4. Abschnitt

Ersatzkasse


Deckung der Aufwendungen


Art. 94

Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.2

Zuweisung zu Versicherern


Art. 95

1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
2 Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.3 Artikel 105 Absätze 1 und 24 des Gesetzes sind anwendbar.

Weitere Aufgaben und Berichterstattung


Art. 96

1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.5
2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.


1 SR 172.021
2 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
4 Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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