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Verordnung über die Unfallversicherung
Zehnter Titel

Schlussbestimmungen

3. Kapitel

Übergangsbestimmungen


Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten


Art. 145

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 19731 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.

Teuerungszulagen


Art. 146

Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicherten nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Wegfall bestehender Versicherungsverträge


Art. 147

1 Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, welche für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.
2 Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
3 Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997


Art. 147a2

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.


1 [AS 1974 47]
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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