Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung,
verordnet:
SR 832.205.27
Verordnung 09 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung
vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 832.205.27 - Edition Optobyte AG |