Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG),
verordnet:
SR 832.206.2
Verordnung über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung
vom 17. September 1986
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 8.3.2013 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2013 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2013 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 832.206.2 - Edition Optobyte AG |