Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes,
verordnet:
SR 832.208
Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
vom 6. Juli 1983
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 832.208 - Edition Optobyte AG |