Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten,
verfügt:
SR 832.321.11
Verfügung
des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden
vom 26. Dezember 1960
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 832.321.11 - Edition Optobyte AG |