Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 3. September 1948 über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose),
verfügt:

SR 832.323.112
Verfügung
IIdes Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge

vom 10. Oktober 1951


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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