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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Vierter Abschnitt

Die Finanzierung


Grundsatz


Art. 261

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG2;
b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 273

1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 des AHVG4 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.
2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 155 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.6
3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG7.8 9

Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung


Art. 2810

1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
2 Über Einnahmen und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.
3 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
4 Der Ausgleichsfonds wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 AHVG11 ist sinngemäss anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
2 SR 831.10
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
4 SR 831.10
5 Vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2015: 23 Fr. (siehe Art. 9 und 11 Abs. 2 der V 11 vom 24. Sept. 2010 - SR 831.108).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).
7 SR 830.1
8 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
9 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
11 SR 831.10

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