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Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. |
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Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten. |
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Ursprünglich fünfter Abschn. |
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AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923 |