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Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet: |
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a. Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause; |
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b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden; |
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c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; |
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d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; |
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e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen. |