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Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. |
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Das Bundesamt für Sozialversicherungen1 gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab: |
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a. den militärischen Stäben und Einheiten; |
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b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; |
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c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten; |
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d. dem Bundesamt für Sport. |
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Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben. |
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Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. |
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Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist: |
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a. für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war; |
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b. für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons; |
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c. für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse. |
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Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse. |
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Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen. |
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Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |