| 1 |
Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG1. |
| 2 |
Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. |
| 3 |
Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden. |
| 4 |
Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank. |