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Der Beginn des Entschädigungsanspruchs wird aufgeschoben wenn: |
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a. die Mutter den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und |
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b. durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. |
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Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt. |