837.063.1
Verordnung über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung
vom 28. November 1983 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben h und i, 96b, 96c und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG),2
verordnet:

Zweck


Art. 1

1 Das Informationssystem der Arbeitslosenversicherung (ALIS) soll:
a. die Kontrolle der Leistungen ermöglichen;
b. ungerechtfertigte Bezüge verhindern;
c. statistischen Zwecken dienen;
d. die AHV-Beitragsabrechnung und die Meldungen für die Eintragungen in die individuellen Konten der Versicherten erleichtern.
2 Die Auszahlungssysteme der Arbeitslosenkassen (ASAL) sollen:
a. die Auszahlung der Versicherungsleistungen erleichtern und
b. den Verkehr mit dem ALIS vereinfachen.

Aufgaben des Bundesamtes


Art. 2

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)3 unterhält als Ausgleichsstelle das ALIS.
2 Es regelt die Meldung der Daten durch die kantonalen Arbeitsämter und die Arbeitslosenkassen sowie durch die ASAL. Diese Durchführungsorgane verwenden die vom seco genehmigten Meldeformulare.

Aufgaben des Arbeitsamtes und der Arbeitslosenkasse


Art. 3

1 Das Arbeitsamt und die Arbeitslosenkasse erfassen die Daten nach Artikel 5 und geben sie dem ALIS und den ASAL auf den vom seco vorgeschriebenen Daten- trägern weiter.
2 Soweit die vom Arbeitsamt nach Artikel 5 Absatz 1 erfassten Daten für den Versuchsbetrieb dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM) eingegeben werden, können sie von diesem auch dem ALIS bekanntgegeben werden.
3 Bleibt der Versicherte mehr als einen Kalendermonat der Kontrolle fern, so meldet ihn das Arbeitsamt beim ALIS ab.

Aufgaben der zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS)


Art. 4

1 Die ZAS überprüft die vom ALIS gemeldeten AHV-Nummern und die Kassennummern der für die Führung der individuellen Konten zuständigen AHV-Ausgleichskassen.
2 Für die AHV/IV/EO-Beitragsabrechnung gilt Artikel 35 Absatz 2 der Arbeits- losenversicherungsverordnung vom 31. August 19834.
3 Die ZAS liefert dem ALIS die Daten, die für die statistische Erfassung der Ausgesteuerten erforderlich sind. Das seco und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestimmen gemeinsam die Art und die Darstellung der zu liefernden Daten.5

Bearbeitete Daten


Art. 5

1 Die Arbeitsämter melden dem ALIS und den ASAL folgende Daten der Versicherten:
a. Name, Vorname und Adresse;
b. Geburtsdatum;
c. AHV-Nummer;
d. Zivilstand;
e. Staatsangehörigkeit;
f. Aufenthaltsstatus von Ausländern (inkl. Befristung der Bewilligung);
g. Erwerbsstatus;
h. Beruf oder ausgeübte Tätigkeit;
i. Zeitpunkt der An- und Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung;
k. Kontrollstelle (Kanton und Gemeinde);
l. Erfüllung der Kontrollvorschriften;
m. Arbeitslosenkasse.
2 Die Arbeitslosenkassen sowie die ASAL melden dem ALIS folgende Daten der Versicherten:
a. Anspruchsberechtigung;
b. Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug;
c. Höchstzahl der Taggelder;
d. versicherter Verdienst;
e. Prozentsatz des versicherten Verdienstes;
f. Kontrollperiode;
g. Auszahlungsperiode;
h. ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen sowie Kinder- und Ausbildungs-zulagen;
i. Bezugstage pro Kontrollperiode mit Kennzeichnung der Kurstage;
k. bezogene Kontrollferien;
l. AHV/IV/EO-Beiträge;
m. bestandene Einstellungstage;
n. bestandene Wartezeiten;
o. Degression der Taggelder;
p. Auszahlungsstelle der Kasse;
q. AHV-Ausgleichskasse.
3 Die ZAS meldet dem ALIS eine allfällige frühere AHV-Nummer.

Statistische Daten


Art. 6

1 Das seco wertet die im ALIS gespeicherten Daten nach den Bedürfnissen der Arbeitslosen- und Sozialversicherungsstatistik aus.
2 In der separaten Statistikdatei dürfen keine Daten, die die Identifikation der ermöglichen, bearbeitet werden.
3 Statistische Auswertungen dürfen nur so bekanntgegeben werden, dass keine Rückschlüsse auf die Versicherten möglich sind.

Bekanntgabe von Daten; Rechte der betroffenen Person


Art. 76

Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte und für die Rechte der betroffenen Personen gelten die Artikel 33 und 47 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20007 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Artikel 97a AVIG.

Löschung und Archivierung


Art. 8

1 Die Daten der Versicherten werden spätestens drei Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im ALIS und in den ASAL gelöscht.
2 Diese Daten werden für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Träger der andern Sozialversicherungszweige während fünf Jahren nach der Löschung beim elektronischen Rechenzentrum der Bundesverwaltung oder beim seco zur Kontrolle von Leistungen in Einzelfällen oder zu statistischen Zwecken archiviert. Auf diese Daten ist kein direkter Zugriff möglich.
3 Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die Archivierung der Daten für die Eintragung in die individuellen Konten.

Datensicherung


Art. 9

Das seco bestimmt in Zusammenarbeit mit den am ALIS und an den ASAL beteiligten Stellen die organisatorischen, technischen und baulichen Mindestanforderungen, um die Daten gegen Verlust, unbefugten Zugriff, Veränderung und Zerstörung zu schützen und für derartige Fälle die Wiederherstellung der Daten sicherzustellen.

Inkrafttreten


Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.


1 SR 837.0
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3949).
3 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 17 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
4 SR 837.02
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1799).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3949).
7 SR 830.1

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