Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 22a Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
SR 837.174
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
vom 3. März 1997 (Stand am 1. Juni 2010)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
|
SR 837.174 - Edition Optobyte AG |