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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
1. Titel

Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

4. Kapitel

1 Wohnungsmarktforschung, Baumarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung


Koordination


Art. 8

1 Die Forschungsbedürfnisse anderer Bundesstellen, der Kantone, der Gemeinden, der Universitäten, Hochschulen und höheren technischen Lehranstalten sowie der Bauwirtschaft sind, soweit sie die Wohnungsmarkt-, Baumarkt- und Bauforschung betreffen, durch das Bundesamt zu koordinieren.
2 Das Bundesamt kann die Koordination und Zentralisierung einer öffentlich zugänglichen Dokumentation auf den Gebieten der Wohnungsmarkt-, der Baumarkt- und der Bauforschung fördern.

Forschungsprogramm


Art. 9

1 Für die Wohnungsmarkt-, die Baumarkt- und die Bauforschung sind im Rahmen eines auf die schweizerische Forschungspolitik abgestimmten Forschungsplanes systematische Forschungsprogramme aufzustellen. Ihr Inhalt ist auf die Dauer von jeweils drei bis fünf Jahren festzulegen und soweit zu präzisieren, dass ihr Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes abgeschätzt werden kann.
2 Für die Durchführung der Forschungsprogramme ist eine Dringlichkeitsordnung festzulegen. Forschungsvorhaben, die innerhalb der Gültigkeitsdauer eines Forschungsprogrammes den grössten Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes versprechen, haben Priorität.
3 Die Forschungsprogramme sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zur Genehmigung zu unterbreiten.2
4 ...3

Zusicherungen


Art. 10

1 Das Bundesamt entscheidet über die Aufträge und Gesuche, wenn die Auftrags- oder Beitragssumme 300 000 Franken nicht übersteigt; in den übrigen Fällen leitet das Bundesamt sie mit seinem Antrag an das Departement zum Entscheid weiter.
2 Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere plan, Zeitplan, Kostenvoranschlag und eine Darstellung der Methodik, nach der die Arbeit durchgeführt werden soll. Ferner ist nachzuweisen, dass die Arbeiten von qualifizierten Fachleuten zu üblichen Bedingungen ausgeführt werden.

Kontrolle und Auskunftspflicht


Art. 11

1 Dem Bundesamt ist jederzeit Einsicht in die Bücher der Auftrags- und Beitragsempfänger zu gewähren, soweit die Buchführung mit den Forschungsaufträgen oder -beiträgen im Zusammenhang steht. Es kann Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten verlangen.
2 Dem Bundesamt sind die für die Wohnungsmarkt-, Baumarkt- und Bauforschung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Vertraulichkeit der Angaben ist im Einzelnen zu wahren.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse


Art. 12

1 Der Auftraggeber oder der Träger der Forschungsarbeiten hat dafür zu sorgen, dass die Forschungsergebnisse allgemein und entschädigungslos zugänglich sind.
2 Über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen befindet das Bundesamt.4
3 Der Bund trägt in der Regel die Kosten für eine geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen.
4 Der Bund kann bis zu 40 Prozent der Publikationskosten für besonders wichtige Forschungsarbeiten Dritter übernehmen.


1 Ursprünglich 3. Kap.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2924).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924).

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