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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
1. Teil

Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

2. Titel

Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung

1. Kapitel

Wohnungsmarktforschung


Grundsatz


Art. 25

1 Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern.1 Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.
2 Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab.

Durchführung


Art. 26

Soweit der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er Forschungsaufträge an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.

Auskunftspflicht


Art. 27

Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

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