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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
1. Teil

Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

2. Titel

Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung

2. Kapitel

Bauforschung und Baurationalisierung

1. Abschnitt

Grundsatz


Art. 28

1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.1 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse.
2 Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.2
3 Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

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