| 1 |
Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
| 2 |
Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
| 3 |
Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
| 4 |
Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
|