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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
2. Teil

Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)

3. Titel

Zusatzverbilligung


Art. 42

1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes.
2 Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.
3 Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.
4 Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.


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