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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
6. Teil

Schlussbestimmungen


Anmerkungen im Grundbuch


Art. 61

Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

Auskunftspflicht


Art. 62

1 Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.
2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen.
3 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
4 Artikel 292 des Strafgesetzbuches1 bleibt vorbehalten.

Datenbearbeitung


Art. 62a2

1 Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe.
2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstitutionen nur Daten bekannt geben, wenn es für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist und die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen in keinem Fall bekannt gegeben werden.
3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.

Irreführung


Art. 63

1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.
2 Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen


Art. 64

1 Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.
2 Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.

Übergangsrecht


Art. 65

1 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19653 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden.
2 Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde.
3 Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 gewährt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen.
4 Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1-3 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
5 Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20035 wird Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.6

Mitwirkung der Kantone


Art. 66

1 Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen,
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Vollzug


Art. 67

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 68

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19758


1 SR 311.0
2 Eingefügt durch Ziff. VII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
3 [AS 1966 433, 1970 891, 1973 448 1116, 1977 2249 Ziff. I 622, 1991 362 Ziff. II 415, 1992 288 Anhang Ziff. 40. AS 2003 3083 Art 58 Ziff. 1]. Siehe heute das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (SR 842).
4 SR 700
5 SR 842
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
7 Aufgehoben durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
8 BRB vom 10. März 1975 (AS 1975 518).

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