Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG),
verordnet:
SR 916.121.100
Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen
(VEAGOG-Freigabeverordnung)
vom 12. Januar 2000 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 916.121.100 - Edition Optobyte AG |