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Tierseuchengesetz
VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 53

Befugnisse des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.
2 Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.


Art. 53a1

Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das Bundesamt für Veterinärwesen ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.


Art. 54

Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bundes.2
2 Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.


Art. 54a3

Zentrales Informationssystem
1 Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem.
2 Das Informationssystem enthält die zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforderlichen Daten.
3 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- und Betriebsprofile bearbeiten.
4 Zugriff auf besonders schützenswerte Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben die Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
5 Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene für ihre eigenen Vollzugsaufgaben zu nutzen.
6 Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.
7 Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems;
b. den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems;
c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f. die Archivierung.
8 Die Kantone, welche das Informationssystem für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich den Datenschutz zu regeln und ein Organ zu bezeichnen, welches die Einhaltung dieser Regelung überwacht. Sie können in einem formellgesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.


Art. 55

Disziplinarverfahren
Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.


Art. 56

Gebühren
1 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.
2 Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.
3 Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.4


Art. 575

Befugnisse des Bundesamtes für Veterinärwesen
1 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.
2 Es kann in dringlichen Fällen:
a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;
b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.6
3 Das Bundesamt für Veterinärwesen:
a. nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen;
b. kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchführen;
c.7 bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.


Art. 58

Militärische Vorschriften
Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.


Art. 59

Erlass kantonaler Vorschriften
1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.
2 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.


Art. 59a8

Ersatzvornahme
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.
2 Das Bundesamt für Veterinärwesen verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.


Art. 609

Mitteilung
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.


Art. 61

Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom 13. Juni 191710 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 196211 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.
3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.


Art. 6212

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
1 Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.
2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.
4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813 nicht übersteigen.
6 Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.
Datum des Inkrafttretens:  Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 196714  die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 196815


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBL 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).
9 Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
10 [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620]
11 [AS 1963 185]
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).
13 SR 910.1
14 BRB vom 16. Dez. 1966
15 BRB vom 15. Dez. 1967 (AS 1967 2115)

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