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Tierseuchenverordnung
5. Titel

Schlussbestimmungen


Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 314

1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 19671 wird aufgehoben.
2. …2

Übergangsbestimmungen


Art. 315

1 Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 9 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab 1. Juli 1999.3
2 Bei der Bekämpfung der CAE wird den Kantonen für den Vollzug der Artikel 61 Absätze 1 und 2 (Meldepflicht), 62-64 (erste Massnahmen), 202 (Bekämpfung) und 203 (Tierverkehr) eine Frist bis zum 1. Januar 1998 eingeräumt.
3 Die nach bisherigem Recht für die amtliche Seuchendiagnostik anerkannten Laboratorien müssen die in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Akkreditierung bis spätestens am 1. Januar 2000 erlangt haben.
4 Die Artikel 300 Absatz 2 und 302 Absatz 4 gelten nicht für Kantonstierärzte und amtliche Tierärzte, die ihr Amt vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben.
5 Artikel 178 Absatz 2 findet auch Anwendung auf die Nachkommen von Kühen, die vor dessen Inkrafttreten an BSE erkrankt sind.4

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 1999


Art. 315a5

1 Verkehrsscheine, die vor dem 1. Juli 1999 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
2 Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten:
a. für neugeborene Tiere der Rindergattung ab dem 1. Oktober 1999;
b. für neugeborene Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen für Zootiere, ab dem 1. April 2000 (Art. 10);
c.6 ab dem 1. Juni 2001 für alle Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Oktober 1999 geboren wurden und nicht mit einer anerkannten Herdebuchkennzeichnung oder einer vom Kanton Neuenburg angeordneten Tätowierung versehen sind.7
3 Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche Zuteilung der Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummern noch aussteht (Art. 12), sind die Tierhaltungen und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation trotzdem möglich ist.8

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. August 1999


Art. 315b9

1 Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der Tierverkehr-Datenbank gemeldet hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b).10
2 Für neugeborene Kälber gilt die Meldepflicht ab dem 1. Oktober 1999.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2000


Art. 315c11

1 Die Laboratorien nach Artikel 175 Absatz 3 müssen die Akkreditierung nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Sie werden vom Bundesamt überprüft.
2 Die Sterilisationsbetriebe nach Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe b müssen die ISO-Zertifizierung bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Bis zur Zertifizierung müssen sie vom Kantonstierarzt verstärkt überwacht werden.
3 Futtermittel nach Artikel 183 Absatz 1 dürfen anderen Tieren als Wiederkäuern bis zum 28. Februar 2001 verfüttert werden.
4 Das Verfüttern von Wiederkäuerabfällen in Beständen nach Artikel 183 Absatz 4 ist in Abweichung von Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe d bis zum 28. Februar 2001 zulässig.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2001


Art. 315d12

Die Datenübermittlung der anerkannten Laboratorien an die Labor-Datenbank des Bundesamtes (Art. 312 Abs. 4) muss spätestens ab 1. Januar 2003 vollständig und regelmässig erfolgen. Solange dies nicht der Fall ist, stellen die Laboratorien dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tierseuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2003


Art. 315e13

1 Auf alle Schweinebestände, die weder im Rahmen eines Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung noch so wie die nachstehenden Bestimmungen es vorsehen bereits früher untersucht und saniert wurden, finden bis Ende 2004 die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2 Bestände von Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen sind serologisch auf APP Serotyp 2 zu untersuchen.14 Ergibt diese Untersuchung einen positiven Befund, so sind alle Tiere zu schlachten. Ergibt sie einen negativen Befund, so ordnet der Kantonstierarzt zur Bekämpfung der EP an, dass:
a. während 10 bis 14 Tagen nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden;
b. die Tiere, die jünger als neun Monate sind, in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind;
c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
3 Für Masttierhaltungen ordnet der Kantonstierarzt eine mastfreie Phase von 14 Tagen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen an.15
4 Schweinebestände sind zu überwachen, indem:
a. die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden;
b.16 die Tierhaltungen regelmässig vom amtlichen Tierarzt kontrolliert werden;
c. in besonderen Fällen vom Kantonstierarzt eine Überwachung mit Sentinellen-Tieren angeordnet wird (Mischmasten).
5 Der Tierhalter, der Tiere abgibt, sowie der Transporteur und der Viehhändler bescheinigen mit ihrer Unterschrift, dass sie in anerkannt EP/APP-freie Bestände ausnahmslos Tiere liefern, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen. Diese Tiere dürfen auch während des Transportes keinen Kontakt mit Schweinen haben, die nicht aus anerkannt EP/APP-freien Beständen stammen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004


Art. 315f17

1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.
3 Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010


Art. 315g18

1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.

Inkrafttreten


Art. 316

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.


1 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1981 572 Art. 72 Ziff. 4, 1982 1300, 1084 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373]
2 Die Änderungen können unter AS 1995 3716 konsultiert werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1568).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2559).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
7 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
9 Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

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