Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966,
verordnet:
SR 916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 916.404.2 - Edition Optobyte AG |