vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 921.0 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über den Wald
5. Kapitel

Förderungsmassnahmen

1. Abschnitt

Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung


Ausbildungsaufgaben des Bundes


Art. 29

1 Der Bund beaufsichtigt, koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.
2 Er sorgt für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung.
3 Er regelt die Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst.
4 Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.1

Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone


Art. 30

Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und die Beratung der Waldeigentümer.

Forschung und Entwicklung


Art. 31

1 Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:
a. Erforschung des Waldes;
b. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen;
c. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
d. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.
2 Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.

Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen


Art. 32

1 Der Bund kann Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Aufgaben betrauen, die im Interesse der Walderhaltung liegen und ihnen dafür Finanzhilfen ausrichten.
2 Er kann Aufgaben von besonderer Bedeutung für bestimmte Regionen, namentlich im Berggebiet, auch kantonalen oder regionalen Vereinigungen übertragen.

Erhebungen


Art. 33

1 Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.
2 Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Information


Art. 34

Bund und Kantone sorgen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 921.0 - Edition Optobyte AG